Räum- und Streupflicht für Bürgerinnen und Bürger
In Tübingen sind Geschäfts- und Privathaushalte verpflichtet, selbst zu räumen sowie bei Schnee- und Eis-glätte zu streuen. Die Räum- und Streupflicht gilt für alle Gehwege, Fußwege, Staffeln und alle anderen Flächen mit öffentlichem Fußgängerverkehr, die an das Grundstück angrenzen. Auch Gehwege an Bushalte-stellen ohne Wartehäuschen müssen von den Anwohnern geräumt und bestreut werden. Wenn auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind sowie in verkehrsberuhigten Bereichen sind die Anwohner verpflichtet, einen 1,5 Meter breiten Fahrbahn-Streifen für die Fußgänger zu räumen und zu streuen. Alle Flächen müssen werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.